SATZUNG
(Stand: 01.01.2007)

NaturFreunde Deutschland
Verband für Umweltschutz, Sanften Tourismus, Sport und Kultur

Satzung der Ortsgruppe Pirmasens
im NaturFreunde Regionalverband Südwest e.V.

Inhalt:
Präambel
Artikel 1– Name, Grundlagen, Sitz, Geschäftsjahr
Artikel 2 – Zweck des Vereins
Artikel 3 – Verwirklichung der Vereinszwecke
Artikel 4 – Gemeinnützigkeit
Artikel 5 – Fachgruppen, Referate, Projektgruppen, Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine
Artikel 6 – Kinder und Jugendgruppen der Naturfreundejugend Deutschlands
Artikel 7 – Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Artikel 8 – Finanzierung der Arbeit
Artikel 9 – Organe des Vereins
Artikel 10 – Die Mitgliederversammlung
Artikel 11 – Der Vorstand
Artikel 12 – Die Revision
Artikel 13 – Funktionsenthebung
Artikel 14 – Schiedsgericht
Artikel 15 – Niederschriften
Artikel 16 – Satzungsänderungen
Artikel 17 – Auflösung des Vereins
Artikel 18 – Verschmelzung
Artikel 19 – Schlussbestimmungen




Präambel

  1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur und Freizeit-Organisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
  2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, Behinderung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird, und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
  3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden ist. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
  4. Ihr Ziel ist es dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und Frieden leben und sich entwickeln können.
  5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen, sowie naturschutz- und umwelt-politischen Fragen und nehmen dazu öffentlich Stellung.
  6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 



Artikel 1 –
Name, Grundlagen, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Regionalverband Südwest e.V., Verband für Umweltschutz, Sanften Tourismus, Sport und Kultur.
  2. Er hat seinen Sitz in Pirmasens. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
  3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz und über die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands auch Mitglied der NaturFreunde-Internationale (NFI)
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  6. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Artikel 2 – Zweck des Vereins


Der Verein erreicht seinen Zweck, in dem er insbesondere ökologisches, soziales, kinder-,jugend- und familienfreundliches, kulturelles und
internationales Wissen und Verhalten durch Angebote, Seminare, Maßnahmen und Veranstaltungen vermittelt. Er ist insbesondere tätig auf den Gebieten:
- Natur - und Umweltschutz
- Soziale und ökologische Verantwortung
- Förderung der Demokratie
- Völkerverständigung und internationale Kontakte
- Friedens - und Abrüstungsbemühungen
- Kinderhilfe, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung
- Kinderhilfe, Jugend-, Erwachsenen- und Familienerholung
- Musisch und kulturelle Aufgaben
- Sozialkulturelles Wandern, Sanften Tourismus, sowie sportliche Betätigungen
- Erhalt und Ausbau des regionalen Brauchtums
- Aus-, Fort - und Weiterbildung nach Maßgabe bestehender Gesetze
- Maßnahmen der Senioren und Altenhilfe
- Erwerb, Bau und Betreuung von NaturFreundehäusern.
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Artikel 3 – Verwirklichung der Vereinszwecke

  1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt - und sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne des
    Artikel 2 zur Voraussetzung.
  2. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele
    des Umwelt - und Naturschutzes. Alle Aktivitäten stehen unter
    dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur -
    und Umweltschutzes.
  3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    a) Beschäftigung mit dem Natur - und Umweltschutz, aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen.
    b) Pflege der Natur - und Heimatkunde
    c) Beschäftigung mit Fragen der geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge
    d) Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz
    e) Sportliche Betätigung, insbesondere durch Sportarten, wie Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Wintersport, Wassersport und Rad fahren, Nordic Walking, sowie weitere Trend - und Natursportarten.
    f) Maßnahmen zur Kinder - und Jugenderholung, Kinder - , Jugend Familien - und Altenhilfe, sowie der Erwachsenenbildung.
    g) Veranstaltungen von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationale Begegnungen und Sozialtourismus.
    h) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem.
    i) Erwerb, Bau und Betreuung von Naturfreundehäusern, (z.B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungs-Stätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur - und Jugend- Heimen) Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Kindern, Jugendlichen und Familien zur Verfügung.
    j) Anlage und Markierung von Wanderwegen.
    k) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Kultur Freizeitsport -, sowie Kinder - und Jugendverbänden.
    Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
    l) Aus - und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.
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Artikel 4 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Für die Tätigkeit in ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung zulässig.
    Das Weitere regelt die Vorstandschaft in einer zu beschließenden Ordnung.
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Artikel 5 – Fachgruppen, Referate, Projektgruppen, Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine

  1. Zur Umsetzung der in Artikel 2 genannten Zwecke können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.
  2. Die Tätigkeit der Fachgruppen und Referate regeln die „Richtlinien für Fachgruppen und Referate“, die vom Bundeskongress beschlossen werden.
  3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Naturfreundehäusern im Wege des Pachtvertrages auf selbständige Hausbewirtschaftungs -
    oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten Art. 1 bis 4 dieser Satzung. Die Bildung von Projektgruppen ist möglich.
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Artikel 6 – Kinder und Jugendgruppen der Naturfreundejugend Deutschlands

  1. Der Verein sieht es als eine wesentliche Aufgabe an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der NaturFreunde zu gewinnen. Deshalb finden sich Kinder und Jugendliche in eigenen Gruppen zusammen, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.
  2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Kinder- bzw. Jugendgruppe der Naturfreundejugend Deutschlands“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“.
  3. Die „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ werden von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.
  4. Die Kinder - und Jugendgruppen führen eigene Kassengeschäfte und entscheiden selbständig über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Über die Kassengeschäfte ist eine Jahresrechnung zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Die Kassenrevision erfolgt durch die Revision des Vereins.
  5. Bei Auflösung einer Kinder- und Jugendgruppe ist das vorhandene Vermögen zweckgebunden weiter für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
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Artikel 7 – Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, sowie juristische Personen, z.B. Ortsgruppen der NaturFreunde in der Form als eingetragener Verein werden. An den Sitzungen der Mitgliederversammlungen nehmen juristische Personen durch ihre gesetzlichen oder andere bevollmächtigte Vertreter teil.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihre Beitrittserklärung, diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.
  3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
    Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss.
  4. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand zuzuleiten.
  5. Wer das Ansehen der NaturFreunde schädigt, der Satzung zuwider- handelt oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied erhält rechtliches Gehör. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Das betroffene Mitglied ist ausgeschlossen, sofern die Mitgliederversammlung den Ausschluss mit 3/4 - Mehrheit der abstimmenden Mitglieder beschließt. Deren Entscheidung ist unwiderruflich.
  6. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen, ebenso wenig den Namen und die Symbole des Vereins führen.
  7. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft hat ein Mitglied alle in der Satzung enthaltenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
  8. Der Verein übermittelt bei Bedarf die Daten seiner Mitglieder zum internen Gebrauch an die übergeordneten Gliederungen der NaturFreunde sowie an weitere Organisationen, denen der Verein angehört.
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Artikel 8 – Finanzierung der Arbeit

  1. Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Einnahmen, insbesondere durch:
    - Beiträge
    - Umlagen und zweckgebundene Abgaben
    - Spenden
    - Zuschüsse und Zuwendungen
    - Eigene Veranstaltungen
  2. Über die Höhe der Beiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres soll ein Haushaltsplan erstellt werden und nach dem Ende ist eine Jahresrechnung durch den Vorstand aufzustellen.
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Artikel 9 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revision
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Artikel 10 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit, spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen. Sie ist unabhängig davon einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn i.S.v. vorgenannten Absatz 1 ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb acht Tagen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
  3. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung, ein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen, Wahlen mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen haben die Wirkung, als sei die Stimme nicht abgegeben.
  4. Aufgaben der Mitgliedersammlung insbesondere
    a) Entgegennahme und Aussprache der Berichte
    b) Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung des Vorstandes
    c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    e) Wahl der Revision und der Mitglieder des Schiedsgerichtes
    f) Satzungsänderung
    g) Festsetzung der zu zahlenden Beiträge, Umlagen und zweckgebundene Abgaben
    h) Beschlussfassung über Ausschlussverfahren gegenüber Mitgliedern.
    i) Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.
  5. Der Vorstand wird auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen vierzehn Tage nach erfolgter Einladung dem Vorstand vorliegen. Entscheidend für den rechtzeitigen Zugang des Antrages ist der Zugang beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
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Artikel 11 – Der Vorstand

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem Stellvertreter
    c) dem 1. Kassierer
    d) dem 1. Schriftführer
    e) dem Jugend- und Kindergruppenleiter
    f) den Heimleitern
    g) den in der Hauptversammlung gewählten Referenten
    und Fachgruppenleitern
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
    a) die Führung der laufenden Geschäfte
    b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Landeskonferenz und anderer übergeordneter NaturFreunde-Gremien.
    c) die Förderung und Durchsetzung aller Ziele, wie sie in der Satzung festgelegt sind
    d) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
    e) die Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens, die Vorlage des Haushaltsplans und der Jahresrechnung.
    f) die Förderung und Unterstützung der Referate und Fachgruppen, insbesondere der Kinder - und Jugendgruppen.
    g) Pflege der Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen, gemäß Art. 11, Abs. 1, Buchstabe a, b und c. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen ist die Mitwirkung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands erforderlich. Die Erklärenden sind im Innenverhältnis an die vorherigen Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  5. Immobilien können nur veräußert werden an:
    a) einen anderen Verein der Naturfreunde-Organisation oder
    b) den Landesverband der Naturfreunde Rheinland-Pfalz e.V. oder
    c) eine Stiftung innerhalb der Naturfreunde-Organisation, soweit Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung auf Empfängerseite vorliegt. Bei einem anderweitigen Verkauf bedarf es der Zustimmung der NaturFreunde, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Ludwigshafen. Die NaturFreunde, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. haben das Recht dieses Zustimmungserfordernis dinglich durch entsprechende Eintragung in das betreffende Grundbuch (z.B. Vormerkung) sichern zu lassen.
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Artikel 12 – Die Revision

  1. Die Revision besteht aus bis zu 3 Personen
  2. Die Revision prüft alle, insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, dazu gehören vor allem - laufende Barkassenprüfungen des Vereins und seiner Gliederungen. Barkassenprüfungen sollen auch mehrmals jährlich unvermutet und ohne vorherige Ankündigungen erfolgen. Neben der Geschäfts- und Kassenführung obliegt der Revision auch zu prüfen, ob die Einhaltung satzungsgemäßer Ziele erfolgt. Die Revision berichtet der Mitgliederversammlung, sowie dem Vorstand über das Ergebnis der erfolgten Prüfung.
  3. Die Revision hat das Recht jederzeit Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge, Bücher und Kassen vorzunehmen. Sie hat außerdem das Recht an den Sitzungen aller Gremien ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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Artikel 13 – Funktionsenthebung

  1. Funktionäre gleich welcher Gremien, können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen der NaturFreunde,
    insbesondere des Vereins schädigen. Ihren Pflichten zuwider handeln oder Beschlüsse missachten. Ab Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Funktion. Eine Entscheidung
    ist daher unverzüglich herbeizuführen.
  2. Ein Verfahren zur Funktionsenthebung kann nur über den Vorstand eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht. Der Betroffene erhält rechtliches Gehör. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Dem Antrag ist stattgegeben, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen beschließt. Betrifft die Funktionsenthebung Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB, so entscheiden die Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der unverzüglich einzuladen ist. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
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Artikel 14 – Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Vereins ist das Schiedsgericht zuständig.
  2. Gemäß Art. 10, Abs. 4, Buchstabe e, müssen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Mitglieder durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung einstimmig.
  4. Der Verein verpflichtet sich, die Bundesschiedsordnung der Bundesorganisation der NaturFreunde in der aktuellen Fassung als verbindlich anzunehmen.
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Artikel 15 – Niederschriften


In allen Gremien sind Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die neben dem Schriftführer von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind den betreffenden Funktionären in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
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Artikel 16 – Satzungsänderungen

  1. Die vorliegende Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Auf die zu ändernden Artikel ist bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf die Zweckänderung ist bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
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Artikel 17 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Tatsache muss aus der Einladung deutlich hervorgehen.
  2. Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, dem Auflösungsantrag zustimmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz der NaturFreunde e.V. Der begünstigte Landesverband muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Art. 2 dieser Satzung verwenden.
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Artikel 18 – Verschmelzung

  1. Der Verein kann mit anderen rechtsfähigen Vereinen innerhalb der NaturFreunde-Organisation verschmelzen.
  2. Die Verschmelzung kann nur durch eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die Verschmelzung ist mit der Einladung hinzuweisen. Zum Verschmelzungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Das Vereinsvermögen fällt dann unmittelbar an
    a) den verschmolzenen Verein oder
    b) einen anderen Verein der NaturFreunde-Organisation oder
    c) den Landesverband der NaturFreunde Rheinland-Pfalz e.V. oder
    d) eine Stiftung innerhalb der NaturFreunde-Organisation.
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Artikel 19 – Schlussbestimmungen

  1. Der Verein ist unter der Nummer 20522 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist zugleich der Gerichtsstand im Streitfalle.
  3. Die Satzung ist vorrangiges Recht. Die Artikel 1 - 6, sowie 14 (Schiedsgericht) dürfen nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Artikeln der Bundes - und Landessatzung der NaturFreunde-Organisation stehen.
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